Arbeitsrecht

 

Kündigung ? Geht das denn so einfach ?

 

Die Kündigung von Arbeitsverträgen kann für den gekündigten Arbeitnehmer erhebliche finanzielle Einbußen nach sich ziehen.

 

Es stellen sich dann zumeist auch viele Fragen,  z. b. ob die Kündigung akzeptiert wird, ob sie überhaupt rechtmäßig ist, oder ob man vielleicht gegen die Kündigung vorgehen will.

 

Wenn ein Arbeitnehmer mit einer Kündigung nicht einverstanden ist, ist ein bloßer schriftlicher Widerspruch gegen die Kündigung nicht ausreichend. Gegen die Kündigung eines Arbeitsvertrags muss eine Kündigungschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

 

Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass für die Einreichung dieser Klage in jedem Fall eine Ausschlussfrist von 3 Wochen einzuhalten ist, selbst dann, wenn für das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. Diese Frist läuft ab Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitnehmer und kann nicht verlängert werden. Jeder Einzelfall ist individuell zu betrachten und die einzelnen Kündigungsgründe sind zu prüfen.

 

Eine Kündigung kann schon aus rein formellen Gründen unwirksam sein, z. B. wenn der Arbeitgeber die gesetzlichen Kündigungsfristen oder die Form nicht eingehalten hat. Die Kündigung muss in schriftlicher Form (nicht per SMS oder EMail) vom Arbeitgeber oder einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter erklärt werden.

 

Die Kündigungsfristen bei arbeitsrechtlichen Verträgen hängen von unterschiedlichen Faktoren ab. Entweder ergeben sie sich direkt aus dem Arbeitsvertrag oder einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder aus den gesetzlichen Vorschriften wie z. B. § 622 BGB. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist aus § 622 BGB beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

Aus § 622 Abs. 2 BGB ergibt sich für den Arbeitgeber eine von der Länge der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers abhängende Kündigungsfrist. So beträgt die Kündigungsfrist für einen Arbeitnehmer dessen Betriebszugehörigkeit 2 Jahre bestanden hat einen Monat zum Ende des Kalendermonats. Beträgt die Betriebszugehörigkeit 5 Jahre, verlängert sich die Kündigungsfrist auf 2 Monate zum Ende des Kalendermonats. Für die Kündigung des Arbeitnehmers gelten diese Fristen ebenfalls, wenn das im Arbeitsvertrag so vereinbart wurde.

 

Bei Probearbeitsverhältnissen oder befristeten Arbeitsverhältnissen gelten besondere Regeln.

 

In jedem Fall hat sich der Arbeitnehmer unverzüglich nach Erhalt der Kündigung bei der zuständigen Arbeitsagentur zu melden, weil anderenfalls Sperrfristen für den Bezug des Arbeitslosengeldes und andere Nachteile drohen. Im Zweifel empfiehlt es sich mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsanwalt Andreas Debus – Daudenstraße 1 –  D-59302 Oelde-Stromberg – Tel.: 0 25 29 / 94 98 94

oder E-Mail an:

 

rechtsanwalt-debus@t-online.de

 

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